Satzung
Lebenswertes Donaurieden e.v.
„Lebenswertes Donaurieden“
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lebenswertes Donaurieden“.
- Er führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz –eingetragener Verein- in kurzer Form e.V..
- Der Verein hat seinen Sitz in Donaurieden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung( AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes, sowie die Förderung von Erziehung und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung des Naturschutzgedanken, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Struktur, sowie der Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde erreicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein leistet Bürgern, die oben genannte Ziele unterstützen, Rat und Beistand. Der Verein kann Gutachten erstellen lassen und juristische Verfahren einleiten, soweit sie den Vereinszielen entsprechen.
- Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den praktischen Umwelt- und Landschaftsschutz oder für die Förderung von Erziehung und Kultur. Die genaue Verwendung bestimmt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres, schriftlich gegenüber dem Vorstand, erklärt werden.
- Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann er durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied auszuhändigen. Ein Widerspruch ist zulässig und muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Ausschlussentscheidung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten, der jährlich im Voraus zu entrichten ist.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere folgende Aufgaben sind durch den Vorstand zu erfüllen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie erstellen der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über 10.000€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann für die Dauer bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung der Vorstand einen Nachfolger wählen.
§ 9 Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Sie muss schriftlich erfolgen mit der Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung (Eingang) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beim Vorsitzenden schriftlich stellen. Eine Änderung der Tagesordnung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen wenn dies 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- Entgegennahme des Haushalts- und Kassenprüferberichts
- Entlastung des Vorstand und des Kassiers
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Vereinsausschlusses des Vorstands.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen wenn1/4 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Besteht Beschlußunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu erläutern.
- Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen und durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu zeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der Vorsitzende und der Kassier sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Inkrafttreten
- Verlangt das Registergericht aus formellen Gründen eine Änderung der Satzung, so wird der Vorsitzende ermächtigt, diesem Verlangen ohne Zustimmung einer Mitgliederversammlung nachzukommen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler oder Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen, wobei darauf zu achten ist, dass der sinngemäße Inhalz erhalten wird.
§ 14 Datenschutzordnung
Allgemeine Hinweise: der Verein „Lebenswertes Donaurieden“- nachfolgend Verein, verarbeitet personenbezogene Daten, z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung. Um die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, verfasst der Verein nachfolgende Datenschutzordnung.
1. Allgemeines
Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.
2. Verarbeitung von personenbezogene Daten
Der Verein verarbeitet im Rahmen der Mitglieder- und Beitragsverwaltung folgende Daten der Mitglieder:
- Vor- und Zuname
- Geschlecht
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
- Geburtsdatum
- Datum des Vereinseintritt
- Bankverbindung
- Ggf. Kontaktdaten
- Ggf. Familienbeitrag
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden grundsätzlich nur genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind, wie etwa Telefon, E-Mail, etc.
3. Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
a) In obigem Rahmen werden personenbezogene Daten in Vereinsinfos, Aushängen, Internet-Aktivitäten und an die Presse weitergegeben.
b) Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch Fotos im Rahmen der Pressearbeit wird bei Bedarf eine separate Einwilligung des Mitglieds eingeholt.
c) Auf einer eventuellen Homepage werden die Daten der Vorstandschaft, ev. incl. Foto veröffentlicht.
4. Zuständigkeit für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach §26 BGB. Er stellt sicher, dass Verzeichnisse nach Art. 30 DSGVO geführt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
5. Verwendung von Mitgliederdaten und Listen
a) Bei Herausgabe von Listen ist die erforderliche Aufgabenstellung zugrunde zu legen.
b) Personenbezogene Daten bedürfen der Einwilligung der betroffenen Person.
6. Datenschutzbeauftragter
Im Verein sind weniger als 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, daher hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten ernannt.
7. Internetauftritte
Die Einrichtung und Unterhaltung der Auftritte obliegt dem Vorstand Er ist auch für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich.
8. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
a) Alle Funktionäre dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eigenmächtige Erhebung, Nutzung oder Weitergabe ist untersagt.
b) Verstöße gegen allgemein datenschutzrechtliche Vorgaben bzw. gegen diese Datenschutzordnung können gemäß Ordnungsbestimmungen geahndet werden.
c) Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden von Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden Württemberg zur Verfügung. Die Beschwerde kann online unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/ eingereicht werden.
9. Inkrafttreten
Diese Datenschutzverordnung wurde durch den Vorstand des Vereines beschlossen und tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2023 in Kraft.